Wer übernimmt die Kosten für eine Psychotherapie?
Als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bieten wir Kindern, Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr und (in beratender Funktion) ihren Eltern Hilfe und Unterstützung an. Unsere Praxis ist eine Privatpraxis und nicht kassenärztlich zugelassen. Das heißt, dass es noch keinen Abrechnungsvertrag mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen gibt. Es ist dennoch möglich für gesetzlich Versicherte die Kosten für eine Behandlung bei uns unter bestimmten Voraussetzungen erstattet zu bekommen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfe
Die Kosten für eine ambulante Psychotherapie werden in der Regel von Ihrer privaten Krankenversicherung und der Beihilfe übernommen.
Die Handhabung der Kostenübernahme ist jedoch abhängig von den individuellen Vertragsbedingungen Ihrer Krankenversicherung. Wir empfehlen Ihnen sich bereits vorher mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen und zu klären, wie die Rahmenbedingungen für Psychotherapie in Ihrem Tarif sind.
Anschließend beantragen wir mit Ihnen gemeinsam die Psychotherapie und Erstattung der Kosten. Als Berechnungsgrundlage orientierten wir uns an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die Kosten für eine 50-minütige Therapiestunde (GOP Ziffer Nr. 870, 2,3-facher Steigerungssatz) betragen derzeit 100,55 Euro.
Selbstzahler
Es kann gute Gründe und einige Vorteile haben sich dafür zu entscheiden die Kosten selbst zutragen.
Zum Beispiel entfallen sämtliche Antragsformalitäten, sodass die Behandlung Ihres Kindes sofort beginnen kann. Zwischen Ihnen und uns gibt es dann lediglich einen Behandlungsvertrag.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Dauer und die Frequenz der Therapiestunden individuell und flexibel an Ihren persönlichen Bedarf angepasst werden können. So können z.B. in sehr belastenden Phasen oder Krisenzeiten Stunden in hoher Frequenz durchgeführt werden. Im Rahmen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ist die Frequenz und Dauer der Behandlung vorgeschrieben.
Wenn Sie die Kosten für die Psychotherapie selbst tragen möchten, gilt für Sie wie bei Privatversicherten die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) als Berechnungsgrundlage. Die Kosten für eine 50-minütige Therapiestunde (GOP Ziffer Nr. 870, 2,3-facher Steigerungssatz) betragen derzeit 100,55 Euro.
Gesetzliche Krankenversicherung / Kostenerstattungsverfahren
Nach offiziellen Stellen gibt es in Deutschland eigentlich ausreichend Therapieplätze für Kinder und Jugendliche, die eine psychotherapeutische Behandlung bedürfen.
Doch die Realität sieht anders aus! Keine freie Therapieplätze, unglaublich viel Aufwand für Telefonate und Therapieplatzsuche, sehr lange Wartezeiten von über einem halben Jahr und mehr oder weite Fahrtwege sind leider die bittere Realität.
Der Hintergrund ist, dass durch die Kassenärztliche Vereinigung zu wenig Kassensitze zur Verfügung gestellt werden. Die Berechnungen für den Bedarf an Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten orientiert sich an Bestandsdatensätzen von 1999 (!) und sind damit hoffnungslos veraltet. Aus diesem Grund stehen zwar genügend ausgebildete Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Verfügung, von denen jedoch nur ein kleiner Anteil als Vertragspsychotherapeuten einen Kassensitz und damit eine direkte Abrechnungsgenehmigung mit den gesetzlichen Krankenkassen erhält.
Wir besitzen aktuell keine Zulassung für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Wir verfügen als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen jedoch über dieselebe Qualifikation, wie unsere kassenzugelassenen Kollegen und Kolleginnen. Daher ist auch für gesetzliche Krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen in unserer Praxis eine Kostenübernahme im sogenannten Kostenerstattungsverfahren möglich (Rechtsquelle: § 13 Abs. 3 SGB V).
Wenn Sie und Ihr Kind bereits bei mehreren kassenzugelassenen Psychotherapeuten vergeblich versucht haben zeitnah einen Therapieplatz zu erhalten, helfen wir Ihnen gerne weiter eine Kostenerstattung in unserer Privatpraxis zu beantragen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind nach § 13 Absatz 3 SGB V dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten für die Behandlung Ihres Kindes in einer Privatpraxis zu erstatten, wenn die Wartezeit auf den Beginn einer indizierten Psychotherapie nicht zumutbar ist. Wartezeiten über 3 Monate gelten grundsätzlich als nicht zumutbar.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie finden keinen kassenzugelassenen Psychotherapeuten, der Ihnen zeitnah einen Therapieplatz anbieten kann.
- Eine Psychotherapie muss notwendig und dringlich sein.
- Die Psychotherapeuten in der Privatpraxis verfügen über eine Approbation in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie oder Psychoanalyse).
Folgende Schritte sind zu unternehmen um nachzuweisen, dass Voraussetzung 1 und 2 zutreffen.
- Vereinbaren Sie einen Termin zur sog. "Psychotherapeutische Sprechstunde" bei der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Rufnummer: 030 31003 383 (Mo. - Fr. 09.00 – 15.00 Uhr) oder rund um die Uhr per E-Mail unter: tss@kvberlin.de.
Was passiert dort? Ein Kassentherapeut führt mit Ihnen und Ihrem Kind die "psychotherapeutische Sprechstunde" durch und befragt Sie zu Ihrem Anliegen. Er oder sie klärt ab, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und ob Ihr Kind eine Psychotherapie benötigt. Der Therapeut stellt Ihnen folglich das sogenannte PTV-11-Formular mit einer vorläufigen Diagnose und einer Empfehlung für ambulante Psychotherapie aus.
(Eine Ausnahme betrifft Patienten, die zuvor in einer Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie behandelt worden sind und bei denen dort die Indikation (Notwendigkeit) für eine psychotherapeutische Weiterbehandlung gestellt wurde. )
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Kontaktieren Sie nun von der Kasse zugelassene Psychotherapeuten in Ihrer Wohnortnähe und fragen Sie nach freien Behandlungsplätzen (Eine Liste mit Therapeuten erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder Sie nutzen Suchmaschinen). Es besteht auch die Möglichkeit über die Terminservicestelle der Krankenkassenärztlichen Vereinigung nach freien Behandlungsplätzen bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten zu fragen. Wenn Sie zeitnah einen Termin erhalten, nehmen Sie diesen wahr.
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Protokollieren Sie Ihre Anrufe (Name, Datum, Uhrzeit und frühstmöglicher Behandlungstermin bzw. Absagen). Hier reichen in der Regel 3 – 5 Anfragen.
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Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass Sie kurzfristig keinen von der Kasse zugelassenen Psychotherapeuten in Wohnortnähe gefunden haben. Legen Sie Ihr Anrufprotokoll bei. Bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei dem Sie zeitnah einen Termin in Wohnortnähe erhalten. Nach Verstreichen dieser Frist kontaktieren Sie uns. Wir werden Ihnen eine schriftliche Bestätigung für Ihre Krankenkasse ausstellen, dass wir für Ihr Kind einen freien Therapieplatz anbieten können und eine Behandlung notwendig ist.
- Anschließend beantragen wir gemeinsam mit Ihnen die konkrete Behandlung bei uns und die Erstattung der dafür notwendigen Kosten. Selbstverständlich können Sie uns bei Fragen auch schon vorher kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.